Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler/Arztfehler?
Ärztliche Behandlungsfehler – auch Kunstfehler, Arztfehler oder Ärztepfusch genannt – sind eigentlich umgangssprachliche Ausdrücke. Juristisch spricht man von sogenannten Behandlungsfehlern. Diese liegen vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt.
Es ist egal, ob der ärztliche Behandlungsfehler aus einem aktiven Tun (z.B. falsche Operation aufgrund von beispielsweise Fehldiagnose) oder einem bloßen Unterlassen (mangelnde Aufklärung über Risiken) resultierte.
Wie wird Schmerzengeld berechnet?
Die Höhe des Schmerzengeldes ist in Österreich nicht gesetzlich geregelt, jedoch gibt es viele Gerichtsurteile, die sich alle an ähnlichen Beträge orientieren.
Als Basis kann man folgende Beträge annehmen:
- 1 Tag leichte Schmerzen = ca. EUR 110,-
- 1 Tag mittlere Schmerzen = ca. EUR 220,-
- 1 Tag starke Schmerzen = ca. EUR 330,-
- 1 Tag qualvolle Schmerzen = ca. EUR 400,-
Dazu kommt noch der Schadenersatz für eventuell notwendige Aufwendungen, wie ein Wohnungsumbau, Heilbehelfe (Rollstuhl), Heilkosten (Massagen, Arztbesuche), Reisekosten, psychische Beeinträchtigungen, und vieles mehr.
Unter folgendem Link finden Sie:
- Schmerzkatalog
- Schmerztabelle zum Ausfüllen
- Schadenersatz-Positionen
Was kann der geschädigte Patient für ärztliche Behandlungsfehler fordern?
Erleidet ein Patient durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Arztes (Behandlungsfehler) einen Schaden (z.B. Schmerzen), so kann der Geschädigte dafür einen Geldbetrag fordern.
Man kann diese Forderungen wie folgt einteilen:
- Schmerzengeld für erlittene Schmerzen. Diese werden gemäß Judikatur in schwere, mittlere und leichte Schmerzen eingeteilt. Multipliziert mit der Dauer dieser Schmerzen ergibt sich der Schmerzengeldanspruch.
- In letzter Zeit kann in Ausnahmefällen auch ein Anspruch für erlittene seelische Schmerzen zuerkannt werden (z.B.: Trauerschmerzengeld oder Schockschadenansprüche).
- Sind nach dem Ende der Schmerzperiode weitere Behandlungen notwendig sind auch diese Kosten zu ersetzen (physikalische Therapien, Kuraufenthalte, Massagen, Medikamente, Fahrtkosten)
- Ist bis zur Genesung eine Heimhilfe oder eine weitere Betreuung notwendig sind auch diese Kosten zu ersetzen.
- Sollte der Umbau der Wohnung notwenig sein (der Patient ist nach dem Behandlungsfehler querschnittsgelähmt), sind auch die Umbaukosten der Wohnung zu ersetzen.
- Bleibt eine bleibende störende Narbe kann dem Patienten eine Verunstaltungsentschädigung zugesprochen werden.
- Schließlich trifft den Arzt bzw., das Spital auch eine Haftung für alle weiteren Folgeschäden.
Warum ist eine Anspruchsverfolgung in der Praxis so schwierig?
Die Antwort liegt auf der Hand. Der „kleine Patient“ steht meist einem ganzen Spital oder einem erfahrenen Arzt gegenüber. Das Spital aber auch der behandelnde Arzt ist immer anwaltlich gut vertreten, eine Schuld wird fast immer abgestritten. Rechtsschutzversicherungen sind meist nicht vorhanden oder lehnen eine Deckung ab.
Das Spital oder der behandelnde Arzt spielen außerdem oft auf Zeit und die drohende Verjährung (3 Jahre) sitzt den Patienten im Nacken.
Dem geschädigten Patienten bleibt sodann nur mehr die Möglichkeit selbst den Gerichtsweg zu beschreiten, dies ist jedoch mit einem enormen Kostenrisiko verbunden.
Da die Streitwerte oft hoch sind besteht ein enormes Prozesskostenrisiko. Man ist abhängig von medizinischen Gutachten, deren Ausgang und das Urteil meist nicht vorhersehbar ist.
Welche Kosten übernimmt Ärztepfusch?
Wir helfen Ihnen in dieser Situation schnell und unbürokratisch weiter. Wir übernehmen sämtliche anfallenden Kosten:
- Anwaltliches Erstgespräch und Folgegespräche
- Aufforderungsschreiben
- Verhandlungen mit der Gegenseite
- Klage
- Kosten von Gutachten
- Kosten der Gerichtsverhandlungen
- Kosten von Berufungen und Revisionen
Wie finanziert sich Ärztepfusch?
Für Sie als Patient fallen keine Kosten an!
Aerztepfusch.at prüft Ihren Fall und entscheidet, ob eine Klage für Sie erfolgreich sein könnte. Dafür übernehmen wir die Kosten der Vergleichsverhandlungen, Gutachten und Prozessführung.
Als Gegenleistung erhalten wir einen Teil des für Sie erstrittenen Betrages. Das heißt, wir bekommen einen vereinbarten Teil vom Gewinn. Sie tragen daher keinerlei Risiko.